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Verpackungsgesetz: Fulfillment-Dienstleister nicht mehr zuständig

Lesedauer 2 min.

Mit dem Verpackungsgesetzt (VerpackG, 2019) wurde die Lizenzierung für Versandverpackungen verpflichtend im E-Commerce eingeführt. Dies soll zum einen dem Wohle der Umwelt – durch Vermeidung von Abfällen und Steigerung der Kreislaufwirtschaft – dienen. Denn die Höhe der Lizenzgebühren richtet sich nach der, vom Händler im Umlauf gebrachten, Verpackungsmenge pro Jahr. Zum anderen sollen Endverbraucher durch die Informationspflichten mehr Transparenz über die vom Händler genutzten Verpackungen erhalten. Die ursprüngliche Formulierung liess zu, dass Fulfillment-Dienstleister die Pflichten stellvertretend für Online-Händler übernehmen konnten. Mit der Novelle des Verpackungsgesetztes „VerpackG2“ tritt künftig eine Änderung in Kraft, welche die Zuständigkeit neu regelt. Demnach ist der Fulfillment-Dienstleister nicht mehr zuständig, sondern Online-Händler selbst in der Pflicht.

Hintergründe zum Verpackungsgesetz

Mit der Einführung des Verpackungsgesetzt (2019) wurden für Händler, die erstmalig Waren in Verpackungen* in Verkehr bringen, die am Ende vom Endkunden entsorgt werden müssen, folgende Pflichten eingeführt:

  • Registrierung Verpackungsregister LUCID (Zentrale Stelle Verpackungsregister)
  • Systembeteiligung Duales System über einen entsprechenden Anbieter
  • Datenmeldung an Zentrale Stelle Verpackungsregister
  • Vollständigkeitserklärung (sofern nicht unter der Mindestgrenze , wie 50t Kartonage p.a.)
  • Pfandhinweise (sofern entsprechende Produkte gehandelt werden)
  • Rücknahmepflicht (erfolgt indirekt über Duales System, betrifft nun auch neben Versandverpackungen Transport- oder Mehrwegverpackungen)

*Neben den Versand- und Produktverpackungen selbst, fallen auch weitere Materialen wie Klebeband und Füllmaterial unter das Gesetz und die darin genannten Pflichten.

Bildnachweis: Maciej Bledowski / photocase.de // Verpackungsgesetz: Fulfillment-Dienstleister nicht mehr zuständig, Online-Händler selbst in der Pflicht
Bildnachweis: Maciej Bledowski / photocase.de – Fahrstuhl in einem automatischen Lager

VerpackG2 – wichtige Änderung für die Pflichten des Online-Händler

Bereits mit der Einführung des Verpackungsgesetz war eindeutig geregelt, wer selbst den Versand der Waren für den eigenen Onlineshop im eigenen Lager durchführt, ist auch zuständig für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.

Doch im Falle einer Beauftragung eines externen Fulfillment-Dienstleister konnte dieser die Zuständigkeit – im Auftrag des Online-Händlers – übernehmen. Diese Vorgehensweise ist nun mit der Novelle VerpackG2 nicht mehr möglich. Die Neuregelung ordnet die Zuständigkeit exklusiv dem Online-Händler zu. Ausnahme bildet hier lediglich das Dropshipping-Verfahren, bei welchem die Ware direkt vom Dropshipping-Anbieter an die Endkunden versandt wird. Somit entfällt hier die Pflicht für den Online-Händler.

Auch wenn der Fulfillment-Dienstleister im Hinblick auf das Verpackungsgesetz künftig nicht mehr zuständig ist, kann er aktiv Hilfestellung geben

Die Neuregelung tritt zum 01. Juli 2022 in Kraft. Bis dahin gilt eine Übergangszeit zur Umsetzung der Vorgaben und Pflichten aus der Neuregelung des Verpackungsgesetz. Sollte bisher die Lösung über den Fulfillment-Dienstleister genutzt worden sein, lohnt ein intensiver Austausch zur Übernahme der Zuständigkeit. Der Fulfillment-Dienstleister sollte Hilfestellung bei den ersten Schritten zur Registrierung bieten und muss sich zur Bereitstellung der benötigen Daten zur jährlichen Vollständigkeitserklärung verpflichten.

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